Regelung des Weihnachtsgeldes bei Kündigung

Aktualisiert am 9. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger

Die folgende Vorlage für die Regelung von Weihnachtsgeld bei einer Kündigung wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie enthält alle wichtigen Stichwörter und Nebenstichwörter, die Sie benötigen, um die Ansprüche auf Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung klarzustellen. Beachten Sie bitte, dass die spezifischen Details an Ihre individuelle Situation angepasst werden sollten.

Regelung von Weihnachtsgeld bei Kündigung

Vor- und Nachname: [Ihr Name] Adresse: [Ihre Adresse] Datum: [Datum]

[Name des Arbeitgebers] [Adresse des Arbeitgebers]

Betreff: Regelung des Weihnachtsgeldes im Zusammenhang mit meiner Kündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich die Regelung bezüglich des Weihnachtsgeldes im Zusammenhang mit meiner Kündigung ansprechen. Mein Arbeitsverhältnis mit [Name des Unternehmens] endet fristgerecht zum [Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses], wie bereits schriftlich bestätigt.

In Bezug auf das Weihnachtsgeld möchte ich folgende Punkte klären:

  1. Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld: Da mein Arbeitsverhältnis einen Teil des Kalenderjahres umfasst hat, bitte ich um die Auszahlung des anteiligen Weihnachtsgeldes entsprechend der geleisteten Arbeitsmonate im laufenden Jahr.
  2. Vertrags- und Betriebsvereinbarungen: Bitte berücksichtigen Sie die Regelungen in meinem Arbeitsvertrag und etwaige Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, die meinen Anspruch auf Weihnachtsgeld regeln.
  3. Verrechnung mit offenen Forderungen: Sollten offene Forderungen oder Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, bitte ich um eine klare Aufstellung und Verrechnung mit dem mir zustehenden Weihnachtsgeld.

Ich danke Ihnen im Voraus für die Berücksichtigung meiner Anfrage und die rechtzeitige Bearbeitung. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens und die geplanten Maßnahmen bezüglich des Weihnachtsgeldes schriftlich.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift: _____________________

Vor- und Nachname: [Ihr Name]

Etwa 72% der Beschäftigten mit Tarifvertrag konnten sich 2015 über ein Weihnachtsgeld freuen, heißt es in einem Bericht der Hans- Böckler- Stiftung. Wie hoch das Weihnachtsgeld hingegen ausfällt, hängt wesentlich von den Bestimmungen im Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder der so genannten „betrieblichen Übung“ ab. Etwa 45% bis 100% des durchschnittlichen monatlichen Gehalts sind jedoch üblich. Doch, wie verhält es sich mit dem Weihnachtsgeld bei Kündigung? Muss dieses dann zurückgezahlt werden? Wir gehen dieser Frage hier auf den Grund. Hier erfahren Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Ihr Weihnachtsgeld bei Kündigung zurückzahlen müssen.

Wann muss man bei Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Ob dieses gezahlt wird oder nicht hängt davon ab, ob der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine Betriebsabsprache das Unternehmen dazu verpflichtet, Weihnachtsgeld zu zahlen. Aber auch die Beantwortung der Frage: „Wann muss man bei Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen.“ hängt wesentlich davon ab, was die Verträge oder die Betriebsabsprache dazu regelt. Es hängt davon ab, ob das Weihnachtsgeld als

  • Teil des Gehaltes gezahlt wird
  • oder als Dank für Betriebstreue gezahlt wird
  • oder die Sonderzahlung will sowohl die Betriebstreue belohnen als auch die Leistungen des vergangenen Jahres honorieren (Mischcharakter)

 

Woran erkenne Sie, aus welchem Grund das Weihnachtsgeld gezahlt wird?

Folgende Formulierungen können Sie (sinngemäß) Ihrem Vertrag zum Thema Weihnachtsgeld entnehmen:

Teil des Entgeltanspruchs

Jeder Mitarbeiter erhält mit der Abrechnung des Novembers eine Weihnachtsgratifikation (Sonderzahlung) als Belohnung für die bis dahin erbrachte Leistung.

 

Dank für Betriebstreue

Jeder Mitarbeiter, der zum Stichtag (1.11) in einem nicht gekündigten oder aufgelösten Arbeitsverhältnis steht, erhält mit der Dezemberabrechnung ein Weihnachtsgeld in Höhe von 40% des durchschnittlichen Monatseinkommens. Das Unternehmen zahlt das Weihnachtsgeld um die vergangene Betriebstreue zu belohnen und einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue zu bieten.

 

Sonderzahlung mit Mischcharakter

Für die erbrachte Arbeitsleistung erhält jeder Mitarbeiter mit der Abrechnung des Novembers eine Weihnachtsgratifikation (Sonderzahlung). Mit der Sonderzahlung will das Unternehmen die Betriebstreue weiter erhalten.

 

In diesem Fall muss das Weihnachtsgeld bei Kündigung zurückgezahlt werden

Im ersten Fall wird das Geld für bereits erbrachte Leistungen gezahlt. Das bereits ausbezahlte Weihnachtsgeld darf nicht zurück gefordert werden. Erfolgt die Kündigung vor der Zahlung, hat der Arbeitnehmer sogar Anspruch auf Teilzahlung.

Im zweiten Fall kann das Weihnachtsgeld zurück gefordert werden, wenn die Kündigung im ersten Drittel des neuen Jahres erfolgt. Denn mit der Zahlung soll ja gerade verhindert werden, dass der Mitarbeiter sich „was neues“ sucht. Hierzu muss aber eine wirksame „Rückzahlungsklausel“ in dem (Arbeits-) Vertrag formuliert worden sein.

Im dritten Fall hängt eine mögliche Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei Kündigung davon ab, wann der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entsteht. Entsteht der Anspruch jeden Monat, bekommen also neue Mitarbeiter Ihr Weihnachtsgeld nur anteilhaft, so ist eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes bei Kündigung ausgeschlossen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

Weihnachtsgeld bei Kündigung: Stichtag

Im Zusammenhang mit dem Weihnachtsgeld bei Kündigung liest man oft vom „Stichtag“. Vor allem, wenn das Weihnachtsgeld als Belohnung für Betriebstreue gezahlt wird, wird die Rückforderung meist vereinbart, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung und darüber hinaus auch bis zu einem gewissen Datum nicht beendet wird. Der Stichtag ist hier meist der 31.3. des Folgejahres. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. Durch die Zahlung soll der Mitarbeiter gelockt werden, dem Unternehmen auch im Folgejahr treu zu bleiben. Ein Stichtag der über den 31.3. hinausgeht, ist jedoch nicht rechtens. Dies würde den Arbeitnehmer in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung behindern.

Weihnachtsgeld bei Kündigung zum 30.11.

Wie verhält es sich mit dem Weihnachtsgeld bei Kündigung zum 30.11. des Jahres? Das hängt auch hier davon ab, ob es sich um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter oder um eine Sonderzahlung als Belohnung für Betriebstreue handelt.

Eine Gratifikation in Form von Weihnachtsgeld mit Entgeltcharakter müssen Sie bei einer Kündigung zum 30.11. in der Regel gar nicht zurückzahlen. Je nachdem ob der Anspruch auf das Weihnachtsgeld in jedem Monat zu 1/12 anwächst, könnte es aber sein, dass Sie das Sie bei einer Kündigung zum 30.11., 1/12 des Betrages zurück erstatten müssen.

Wird das Weihnachtsgeld als Belohnung für Betriebstreue gezahlt, so wird die Auszahlung in der Regel von dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag vorausgesetzt. Ist dieser Stichtag der 30.11., so werden Sie bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld bei Kündigung zurückzahlen müssen.

Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes mit einem Mischcharakter kann nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag abhängig gemacht werden. Ob das Weihnachtsgeld bei Kündigung zum 30.11. anteilig zurückgezahlt werden muss, hängt aber weiterhin davon ab, wann der Anspruch auf dieses entsteht. In der Regel entsteht der Anspruch in jedem Monat, in dem der Arbeitsvertrag Gültigkeit hatte. Entsprechend werden Sie höchstens 1/12 des Weihnachtsgeldes bei Kündigung zurückzahlen müssen.

 

Weihnachtsgeld bei Kündigung zum 31.12

Wurde das Weihnachtsgeld als Gratifikation für erbrachte Leistungen im vergangenen Jahr ausgezahlt oder liegt ein Mischcharakter vor, so müssen Sie das Weihnachtsgeld bei Kündigung zum 31.12 nicht zurückzahlen. Lediglich wenn das Weihnachtsgeld als Belohnung für Betriebstreue gezahlt wurde und der Stichtag später als der 31.12. ist, müssen Sie das Weihnachtsgeld in der Regel zurückzahlen. Die Betriebstreue soll mit der Zahlung nämlich nicht nur belohnt werden, sondern das Weihnachtsgeld dient zudem dem Zweck, die weitere Betriebstreue bis zu dem Stichtag (nie später als dem 31.3. des Folgejahres) zu sichern.

Weihnachtsgeld bei Kündigung durch Arbeitgeber

Wie verhält es sich mit dem Weihnachtsgeld bei Kündigung durch den Arbeitgeber? Das hängt auch hier davon ab, aus welchem Grund das Weihnachtsgeld gezahlt wurde. Unstrittig behalten dürfen Sie das (anteilige) Weihnachtsgeld, wenn es als Belohnung für die Leistungen im vergangenen Jahr erbracht wurde oder wenn die Zahlung Mischcharakter hatte.

Ansonsten hängt die Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei Kündigung durch Arbeitgeber davon ab, ob die Rückforderungsklausel ordentlich (rechtlich zulässig) formuliert wurde. Es kommt hier nicht nur darauf an, dass die Klausel verständlich ist, sondern auch, dass sie den Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber belastet. So wurde erst kürzlich entschieden, dass die Rückforderungsklausel nicht wirksam erklärt wurde, wenn die Rückforderung auf jeden Fall möglich ist, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt. Weiter Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Fotolia_73819377_Subscription_Monthly_MWie viel Weihnachtsgeld zurückzahlen bei Kündigung

Die Höhe der Rückforderung hängt davon ab, wann der Anspruch auf Weihnachtsgeld entsteht.

Oft werden folgende Formulierungen verwendet.

„Weihnachtsgeld wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter bis zum 30.09. in unserem Unternehmen beschäftigt ist.“ Hier erhalten Sie das gesamte Weihnachtsgeld und müssen bei einer Kündigung nach diesem Termin mit keiner Rückzahlung rechnen.

Bei einer Formulierung wie beispielsweise: „Der Mitarbeiter erwirbt in jedem Kalendermonat einen Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 1/12.“ Hier erhalten Sie auch nur 1/12 des üblichen Weihnachtsgeldes für jeden Monat, in dem Sie beschäftigt waren.

Die Frage „Wie viel Weihnachtsgeld zurückzahlen bei Kündigung“ hängt also wesentlich von den Bestimmungen in Ihrem Vertrag ab.