Abfindung bei Kündigung

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

Vertrag, kündigen, zerreißen, Streit; zanken; Vertragsbruch, Aufteilung; Scheidung; scheiden; Trennung; Kontrakt, streiten; Haus; Ehescheidung; Vereinbarung, auflösen, Ehegatten; Ehevertrag; Scheidungskosten; Anwalt; Unterhaltsanspruch; Rosenkrieg; Zugewinngemeinschaft; Gesetz; Erben; Erbschaftsstreit; Abfindung; Erbengemeinschaft; uneins; Immobilien; Vermögen; Besitzanspruch; Männchen; StrichmännchenSie wurde gekündigt und das finden Sie grundsätzlich gar nicht so schlimm? Aber eine Abfindung bei Kündigung fänden Sie schon gut, oder? Jetzt fragen Sie sich, ob eine Abfindung möglich ist. Grundsätzlich gibt es dafür keinen gesetzlichen Anspruch. Dennoch zahlen viele Unternehmen welche. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie Sie am besten vorgehen um eine Abfindung bei Kündigung zu erhalten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Die erste und zugleich schwierigste Forderung ist die, wenn eine Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer verlangt wird. Das Problem:

1. Eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht, ergo, einen Anspruch auf Abfindung haben Sie nicht.

2. Wenn Sie selbst kündigen, so fehlt Ihnen ein „Hebel“ um eine Abfindungszahlung durchzusetzen. Denn mal ehrlich, eine Abfindung wird meist dann angeboten, wenn ein Unternehmen einen Arbeitnehmer kündigt und dabei die Kündigungsfrist nicht einhalten will oder kann. Dann wird oft eine Abfindungszahlung angeboten in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag.

Es gibt Sie aber doch: Die Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer. Vor allem in großen Unternehmen werden Abfindungszahlungen oft an die gesamte Belegschaft ausgelobt. Dann nämlich, wenn eh Stellenabbau notwendig wird und das Unternehmen darauf spekuliert, dass einige Arbeitnehmer die Firma mit dem „goldenen Handschlag“ freiwillig verlassen. So muss der Betriebsrat nicht zu der Kündigungsabsicht gehört werden, keine Sozialpläne erstellt werden und in der Presse ist von dem Stellenabbau auch nichts zu lesen, die Mitarbeiter kündigen ja selbst. Ein Imageschaden ist also nicht zu befürchten. Dennoch gilt auch hier: Überlegen Sie es sich gut ob Sie die Stelle aufgeben wollen. Im besten Fall, haben Sie zum Kündigungszeitpunkt bereits eine neue Stelle in Aussicht. Falls nicht, rechnen Sie damit, dass Ihnen die Abfindungszahlung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, von der Sperrfirst wegen Eigenkündigung und dazu zählt auch ein Auflösungsvertrag, mal ganz abgesehen.

Abfindung bei Kündigung: Arbeitslosengeld

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindungszahlung erhalten und den Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einverständnis gekündigt? Wenn Sie im Anschluss an Ihre berufliche Tätigkeit in den Bezug von Arbeitslosengeld I gehen, so kann Ihnen die Abfindung (leider) auf Ihren Arbeitslosengeldbezug voll angerechnet. Hier gibt es aber viele „wenn´s“ zu beachten. Zunächst ist aber immer die Frage zu klären, ob die Kündigung oder die Aufhebung des Vertrages nicht eh zunächst zu einer Sperrzeit von drei Monaten führt.

Lösen Sie Ihren Vertrag auf, so müssen Sie mit einer Sperrzeit von drei Monaten rechnen. Allenfalls, wenn der Vertrag „eh“ gekündigt worden wäre und die Gründe dafür nicht in Ihrer Person liegen, entfällt die Sperrzeit. Die Sperrzeit können Sie auch umgehen, indem Sie einen Abwicklungsvertrag schließen. Von der Rechtsfolge her unterscheidet sich der Abwicklungsvertrag kaum vom Auflösungsvertrag. Im Abwicklungsvertrag unterschreiben Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie im Anschluss an die Kündigung durch den Arbeitgeber keine rechtlichen Schritte einleiten werden um gegen die Kündigung vorzugehen. Als Gegenleistung erhalten Sie eine Abfindung.

Beachten Sie im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage. Wird die Klage auf gegenseitigem Einverständnis hin beendet und eine Abfindung gezahlt, sollte darauf geachtet werden, dass der Vertrag keine Formulierungen enthält, die zu einer Sperrzeit führen. Sind hier Formulierungen enthalten die die Agentur für Arbeit darauf schließen lassen, das der Vertrag wegen „persönlichen oder verhaltensbedingten“ Gründen gekündigt wird, so tritt eine Sperrzeit ein. Besser Sie bestehen darauf, dass hier eine Formulierung gewählt wird wie „betriebsbedingte“ Gründe. Hier müssen Sie keine Sperrzeit befürchten.

1.) Sie haben einen Abfindung erhalten und dafür einer Auflösung des Arbeitsvertrages zugestimmt. Weiterhin wären Sie „eh“ gekündigt worden aus Gründen die nicht aus Ihrem persönlichen Bereich kommen. Beispielsweise weil der Betrieb schließt. Wenn die Auflösung dann zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem eh ordentlich gekündigt worden wäre. In diesem Fall wird die Abfindungszahlung wahrscheinlich nicht auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet.

2.) Sie haben einen Abfindung erhalten und dafür einer Auflösung des Arbeitsvertrages zugestimmt. Weiterhin wären Sie „eh“ gekündigt worden aus Gründen die nicht aus Ihrem persönlichen Bereich kommen. Beispielsweise weil der Betrieb schließt. Aber: Mit der Abfindungszahlung wurde das fehlende Abwarten der Kündigungsfrist „erkauft“. Folge: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird ruhen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kündigungsfrist verstrichen wäre. Das bedeutet zwar faktisch, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, aber es erst nach der Wartezeit bekommen. Den grundsätzlichen Anspruch berührt es aber nicht.

3.) Im zweiten Beispiel würden unter Umständen eine günstigere Berechnung der Wartezeit herauskommen. Denn § 158 SGB III enthält verschieden Methoden wie eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann. Das hängt nach dieser Vorschrift davon ab, wie alt der Beschäftigte ist und wie lange er in dem Betrieb beschäftigt war.

Abfindung bei Kündigung nach Elternzeit

Hat Ihr Arbeitgeber den Wunsch Ihr Arbeitsverhältnis nach einer Elternzeit zu kündigen, so muss er sich auch hier an das Kündigungsschutzgesetz halten. Eine Kündigung ist also nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Mit der Zahlung einer Abfindung „erkauft“ sich der Arbeitgeber in der Regel das Ausbleiben einer Kündigungsschutzklage. An den Voraussetzungen zur Abfindung und auch den Rechtsfolgen hinsichtlich der Anrechnung auf das Arbeitsgeld ändert sich nach Elterngeldbezug nichts.

Abfindung bei Kündigung im Kleinbetrieb

Auch für die Abfindung bei Kündigung im Kleinbetrieb gibt es keine gesetzliche Grundlage. Auch hier wird sich der Arbeitgeber durch die Zahlung einer Abfindung Ihr Stillschweigen und den Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage erkaufen. Wollen Sie selbst eine Abfindung erzielen und erheben nach einer Kündigung Kündigungsschutzklage, so sind die Aussichten relativ schlecht. In der Regel muss der Arbeitgeber bei Kündigung von Mitarbeitern lediglich die Form- und Fristvorschriften einhalten. Eine Begründung für eine Kündigung muss nicht erfolgen. Mit Ausnahme bei Kündigung von besonders schutzwürdigen Personengruppen (Schwangere und Schwerbehinderter) wird die Kündigung damit meist rechtswirksam erklärt werden. Eine Kündigungsschutzklage ist daher meist nicht zu gewinnen und damit sinken die Chancen auf eine Abfindungszahlung.

Abfindung bei Kündigung nach 10 Jahren

10 Jahre Beschäftigungszeit ist in Zeiten in denen viele Verträge nur befristet ausgestellt werden und viele Arbeitnehmer im Laufe des Lebens für verschieden Arbeitgeber tätig werden, schon eine recht lange Zeit. Nun hoffen Sie, dass sich die Länge der Beschäftigungszeit bei der Abfindungszahlung niederschlägt. Gesetzlich gibt es keine Regelungen zur Höhe der Abfindung. Meist richtet sich die Höhe tatsächlich nach den Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess. Desto höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass Sie die Kündigungsschutzklage gewinnen, umso höher würde wahrscheinlich die Abfindungszahlung ausfallen. Bei der Berechnung selbst gibt es folgende Faustformel.

Wie berechnet sich eine Abfindung bei Kündigung?

½ Monatsgehalt (des durchschnittlichen letzten Monatsgehaltes) pro Beschäftigungsjahr.
Bei einer Beschäftigungszeit von 10 Jahren und einem Einkommen von 2.000 EUR pro Monat würde der Arbeitnehmer voraussichtlich einem Betrag von 10.000 EUR angeboten bekommen.

Eine andere Faustformel legt zudem das Alter des Beschäftigten zugrunde. Denn, je älter ein Arbeitnehmer ist, desto schlechter sind die Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz.

  • im Alter bis zu 39 Jahren liegen: 0,5
  • im Alter 40 – 49 Jahre liegen: 0,75 und
  • im Alter ab 50 Jahre liegen: 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Jahr.

Nach dieser Berechnung würde der oben im Beispiel genannte Arbeitnehmer nach 10 Jahren und einem Alter von 50 Jahren im Kündigungszeitpunkt etwa 20.000 EUR bekommen.

Abfindung bei Kündigung: brutto oder netto

Wird die Abfindung bei Kündigung vom brutto oder netto Betrag errechnet? Die Berechnungsgrundlage ist immer der Bruttobetrag. Da aber auch die Abfindungszahlung einkommenssteuerpflichtig und gegebenen Falls auch sozialabgabenpflichtig sein kann, wird Ihnen die Abfindung von Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber netto ausgezahlt.

Abfindung bei Kündigung nach Abmahnung

Ihnen wurde die Kündigung nach Abmahnung erklärt und Sie fragen sich nun, wie Ihre Aussichten auf eine Abfindung stehen? Das hängt davon ab, ob die Abmahnung rechtmäßig erklärt wurde und ob die darauf folgende Kündigung aufgrund der bereits erfolgen Abmahnung ausgesprochen wird. Ihnen wird durch die Abmahnung klar gemacht worden sein, dass es Gründe in Ihrer Person gibt, die Sie ändern müssen. Andernfalls wird Ihnen mit der Kündigung gedroht. Hält sich Ihr Arbeitgeber bei der Kündigung an die Frist- und Formvorschriften zur Kündigung, sind Ihre Aussichten im Kündigungsschutzprozess nicht gut. Entsprechend können Sie in diesem Fall wahrscheinlich nicht mit der Zahlung einer Abfindung rechnen. Natürlich ist es dennoch möglich, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Abfindung anbietet, um einen Prozess zu vermeiden.

Abfindung bei Kündigung Sozialversicherung

Ob Ihre Abfindung sozialversicherungspflichtig ist, hängt davon ab, ob es eine „echte“ Abfindungszahlung ist oder nicht. Eine „echte“ Abfindungszahlung liegt vor, wenn diese eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist. Eine „unechte“ Abfindung liegt vor, wenn damit Vertragspflichten ausgelöst werden (beispielsweise wenn die Abfindung gezahlt wird um die Kündigungsfrist zu verkürzen). Die echte Abfindungzahlung ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Wer bekommt eine Abfindung bei Kündigung?

Eine Abfindung bei Kündigung erhält der, dem Sie angeboten wurde oder der Sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erstreitet. Wobei an dieser Stelle festgehalten werden muss, das die Kündigungsschutzklage auf den Erhalt des Arbeitsplatzes gerichtet ist und nicht auf Zahlung einer Abfindung. Dennoch ist es gängige Praxis, das eine Kündigungsschutzklage einvernehmlich beendet wird gegen Zahlung einer Abfindung. Dabei sind die Aussichten auf eine Abfindung in größeren Betrieben besser, da diese es schwerer haben einen Arbeitnehmer zu kündigen als Kleinbetriebe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Was tun bei Kündigung: Abfindung?

Sie fragen sich, was tun bei Kündigung? Ist eine Abfindung möglich? Das hängt vom Einzelfall ab und kann hier daher nicht abschließend geklärt werden. Wenn Sie das Gefühl haben ungerechtfertigt gekündigt worden zu sein, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Natürlich können Sie auch selbst bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen ob eine Abfindungszahlung möglich ist. Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber Ihnen immer den niedrigsten Betrag anbieten wird. Möglicherweise kann ein Anwalt hier mehr heraus schlagen. Dafür müssten Sie aber den gerichtlichen Weg gehen. Wägen Sie also gut ab, ob Ihnen die Abfindungszahlung als angemessen erscheint oder ob Sie den gerichtlichen Weg gehen wollen. Eine anwaltliche Beratung empfiehlt sich hier aber auf jeden Fall.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Wenn Ihnen betriebsbedingt gekündigt wird, so liegt der Grund für die Kündigung innerhalb des Betriebes. Ist eine Umstrukturierung geplant, dann sind Ihre Aussichten für eine Abfindung recht gut. Wenn der Betrieb schließen muss hingegen, sind die Aussichten auf eine Abfindung schlechter. Auf jeden Fall sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wie Ihre Aussichten bezüglich einer Abfindungszahlung sind. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie leider nicht.

Wann muss eine Abfindung bei Kündigung gezahlt werden?

Wann muss eine Abfindung bei Kündigung gezahlt werden? Gesetzlich haben Sie darauf keinen Anspruch. Was anderes kann sich aufgrund eines Tarifvertrages oder wegen einer Betriebsvereinbarung ergeben. Abfindungszahlungen werden dann meist angeboten, wenn die Kündigung betriebsbedingt ausgesprochen wird. Sieht der Sozialplan eine Abfindungszahlung vor, so muss Ihnen diese bei einer Kündigung vom Betrieb gezahlt werden.

Wie hoch ist die Abfindung bei Kündigung eines schwerbehinderten?

Auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer nachweislich eine Schwerbehinderung hat gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Auch hier gilt: Ist die Kündigung rechtswirksam erklärt worden, sehen die Chancen auf eine Abfindung schlecht aus. Jedoch steigen die Chancen dafür, dass eine Kündigung nicht wirksam erklärt wurde bei einem Arbeitnehmer der eine Schwerbehinderung vorweist. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unterliegt den besonderen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes.
Wenn die Kündigung nicht rechtmäßig war ist eine Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess hoch. Bei der Berechnung werden neben der Betriebszugehörigkeit auch andere Faktoren zugrunde gelegt. Bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer wird der durchschnittliche Faktor von ½ Monatsgehalt wahrscheinlich erhöht werden, da es für diese Arbeitnehmer meist schwieriger ist, einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen. Dieser Umstand wird bei der Berechnung berücksichtigt.

Abfindung bei Kündigung: wie viel davon ist pfändungssicher?

AbfindungGrundsätzlich handelt es sich bei der Abfindung um eine Lohnzahlung und damit unterliegen Sie der Pfändung. Da die Abfindung aber meist gezahlt wird, um einen Teil des Gehaltseinkommens für eine bestimmte Zeit weiter zu gewährleisten, ist es möglich eine Teil – den Sie für den Lebensunterhalt benötigen- auf Antrag vor der Pfändung zu schützen. Weiter Informationen erhalten Sie hier.