Gründe für fristlose Kündigung

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

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Die Gründe für eine fristlose Kündigung sind nicht so vielfältig, wie es vielleicht den Anschein hat. Sie kommt sowohl im Bereich des Arbeitsrechtes, als auch bei Vermietungen oder auch bei Verträgen vor. Oft wird Sie im Affekt ausgesprochen, weil eine Partei wütend wird. Ob die Wut nun gerechtfertigt war oder nicht, die fristlose Kündigung kann nicht einfach so ausgesprochen werden. Arbeitsrechtlich und auch bei der Wohnungsmiete muss die fristlose Kündigung immer „das letzte mögliche Mittel“ sein. Es darf „kein milderes, gleich wirksames Mittel“ geben. Oft ist hier die ordentliche, fristgerechte Kündigung das mildere Mittel und daher vorzuziehen. In Verträgen gibt es meist Klauseln für die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Diese sind, wie auch im Arbeitsrecht, aber nur sehr begrenzt möglich.

Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Im Arbeitsrecht gibt es nur sehr wenige Möglichkeiten einen Arbeitnehmer fristlos zu entlassen. Folgende sind durch die ständige Rechtsprechung anerkannt.

  • Übt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus, die eine Gefahr für Dritte birgt und liegt eine Alkoholabhängigkeit vor, so ist eine fristlose Kündigung möglich.
  • Droht der Arbeitnehmer mit einer Krankenmeldung, falls ein Urlaubsbegehren nicht akzeptiert wird, so ist die fristlose Kündigung möglich.
  • Lässt sich der Arbeitnehmer krankschreiben, obwohl keine Krankheitsanzeichen da sind, um sich „ein paar schöne Tage“ zu machen, ist die fristlose Kündigung möglich.
  • Bei besonders schweren Fällen von Ausländerfeindlichkeit.
  • Bei bewusster, schwerer Beleidigung des Arbeitgebers.
  • Bei bewusstem Arbeitszeitkontobetrug.
  • Bei privater Nutzung des Internets in der Arbeitszeit.
  • Bei beträchtlichem Vertrauensverlust des Arbeitgebers durch Annahme von Schmiergeldern.
  • Diebstahl betrieblichen Eigentums auch im Bagatellbereich.
  • Verrichtung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit oder wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist.
  • Eigenmächtige Beurlaubung durch Arbeitnehmer.
  • Konkurrenztätigkeit für ein anderes Unternehmen, wobei hier ein Schaden nicht zwingend notwendig ist.
  • Abwerben von Kollegen.
  • Anstacheln von Kollegen zum Vertragsbruch.
  • Gewalt gegenüber von Arbeitgeber oder Kollegen.

Gründe für fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Auch für den Arbeitnehmer gibt es Gründe um ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Auch hier sind strenge Anforderungen daran zu knüpfen. Nach § 626 BGB muss hier ein wichtiger Grund vorliegen. In der Praxis sind diese Fälle eher selten. Gründe für fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer können sein:

  • Wiederholt verspätete Lohnzahlung.
  • Wenn Sozialversicherungszahlungen ausbleiben.
  • Sexuelle Übergriffe auf den Arbeitnehmer.
  • Körperliche Angriffe.
  • Schwere Beleidigungen aufgrund persönlicher Merkmale.
  • Angriffe auf Ehre und Menschenwürde.
  • Schwere Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften.

Gründe für eine fristlose Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit können die oben aufgeführten Gründe ebenso zur fristlosen Kündigung führen. Besondere Gründe für eine fristlose Kündigung in der Probezeit gibt es nicht. Vielmehr ist die fristlose Kündigung in der Probezeit, in Hinblick auf die fristgerechte Kündigung als das mildere Mittel, schwerer rechtskonform auszusprechen. Durch die sehr kurze Kündigungsfrist in der Probezeit, wird die fristlose Kündigung gegenüber der Fristgerechten häufiger das mildere Mittel sein.

Gründe für die fristlose Kündigung einer Tagesmutter

Als ein Unterfall von Arbeitsverhältnissen, sei hier auf das der Tagesmutter hingewiesen. Der Vertrag endet oft durch Erreichen eines bestimmten Alters, bei dem zu betreuenden Kind, oder ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Es gibt jedoch Fälle, bei denen ein Abwarten der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Gründe für die fristlose Kündigung einer Tagesmutter können sein:

  • Schlechtarbeit der Tagesmutter
  • Umzug des Kindes in eine andere Stadt
  • Langwierige Erkrankung des Kindes (über Monate)
  • Missbrauch durch die Tagesmutter oder durch Angehörige
  • Mögliche psychische Schädigung durch die Tagesmutter

Sie sehen bei der obigen Aufstellung, dass es durchaus Fälle gibt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Beachten Sie aber, dass Behauptungen von Ihnen bewiesen werden müssen. In aller Regel wird aber eine Einhaltung der Kündigungsfrist zu fordern sein.

Gründe für eine fristlose Kündigung in der Ausbildung

…während der Probezeit…

In der Probezeit kann die Ausbildung immer ohne Angabe von Gründen beendet werden. Der Betrieb wird dies jedoch nicht wegen eines kleinen oder einmaligen Fehlers tun. Die Ausbildung dient eben auch dem erzieherischen Zweck. Wenn aber in der Probezeit abzusehen ist, dass der Auszubildende die Ausbildung körperlich oder auch geistig nicht schaffen wird, so wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Auch wenn der Auszubildende eher ein „Rotzlöffel“ ist, die Ausbildung aber ein Mindestmaß an souveränem Auftreten erfordert, ist eine fristlose Kündigung denkbar.

… nach der Probezeit…

Nach der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur fristlos gekündigt werden. Dazu muss gemäß § 22 Berufsausbildungsgesetz aber ein wichtiger Grund vorliegen. Außerdem muss zuvor erfolglos, schriftlich abgemahnt worden sein. Da die Ausbildung auch der persönlichen Reifung und Erziehung dient, gibt es nur sehr wenige Gründe die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Fristlose Kündigung im Mietrecht

Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ist auch im Mietrecht denkbar. In der Regel haben Mietverträge eine dreimonatige Kündigungsfrist, an die sich alle Parteien zu halten haben. Je länger das Mietverhältnis andauert, umso länger kann auch die Kündigungsfrist ausfallen. Aber eine fristlose Kündigung ist dennoch denkbar.

Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Mieter

Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Mieter können sein:

  • Wenn sich der vereinbarte Einzugstermin mehrwöchig verzögert.
  • Die Wohnung (das Mietobjekt) bei Mietbeginn erhebliche Mängel aufweist (Käferbefall, fehlende Genehmigungen etc.). Der Mieter muss hier gar nicht erst einziehen, sondern kann gleich fristlos kündigen.
  • Wenn der Vermieter einzelne Räume nachträglich nicht nutzbar macht (austauschen der Schlösser).
  • Die Wohnung während der Nutzung aufwändig und über mehrere Wochen hin saniert oder renoviert wird.
  • Wenn erhebliche Mängel auftreten, die entweder nicht sofort beseitigt werden können (oder wollen), bzw. dem Mieter durch diese Mängel gesundheitliche Risiken drohen (Schimmelbefall in den Schlafräumen)
  • Wenn sich der Vermieter unerlaubt Zugang zu der Wohnung verschafft.
  • Bewusste Falschabrechnung der Nebenkosten.
  • Die Miete mehr als 20% über der ortsüblichen Miete liegt.

Trotz Vorliegens eines der Gründe kann es sein, dass der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels stellen muss. Diese Frist ist aber nicht mit der Kündigungsfrist zu verwechseln.

KndigungsschreibenGründe für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter

Auch der Vermieter kann eine fristlose Kündigung aussprechen. Die Gründe für eine fristlose Kündigung durch Vermieter, sind aber nicht so vielfältig wie die des Mieters. Folgende Gründe berechtigen im Einzelfall zu einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter:

  • Der Mieter zahlt die vereinbarte Miete mindestens zwei Monate in Folge nicht.
  • Der Mieter zahlt die vereinbarte Miete mindestens zwei Monate in Folge nur zum Teil. Der ausstehende Mietanteil muss mindestens die Höhe einer Monatsmiete haben.
  • Zahlt der Mieter „immer mal wieder“ nur zum Teil, so muss der fehlende Teil mindestens zwei Monatsmieten betragen.
  • Der Mieter zahlt die Miete nicht pünktlich. Hier muss der Vermieter aber zunächst erfolglos abmahnen.
  • Der Mieter stört den Hausfrieden.
  • Der Mieter vernachlässigt die Wohnung zum Beispiel dadurch, dass er ungefragt Wände einreist, die Heizung im Winter nicht aufdreht oder gefährliche Stoffe lagert.
  • Untervermietung der Wohnung.
  • Gewerbliche Nutzung der Wohnung.