Kündigungsschreiben Mitgliedschaft: So kommen Sie raus

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

Infos zu Kündigungsschreiben Mitgliedschaft
Orientieren Sie sich an unserem Kündigungsschreiben, um Ihre Mitgliedschaft wirksam zu beenden.

Wenn Sie einem Verein beitreten möchten, müssen Sie einen Aufnahmeantrag stellen. Wird Ihr Antrag angenommen, werden Sie Mitglied mit allen Rechten und Pflichten. Doch vielleicht kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Mitgliedschaft wieder beenden möchten. Auch das ist natürlich möglich. Denn niemand kann Sie zu einer Mitgliedschaft zwingen. Allerdings können Sie nicht von heute auf morgen aussteigen. Vielmehr müssen Sie Fristen einhalten. Und auch dafür, wie Sie Ihren Austritt erklären müssen, gibt es in aller Regel Vorgaben. Wir erklären, was Sie beachten sollten und wie Sie ein Kündigungsschreiben zur Beendigung einer Mitgliedschaft formulieren können.

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Beispielvorschau als Bild. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Sind Sie Mitglied in einem Verein, besteht für diese Mitgliedschaft ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Verein. Die Grundlage für den Vertrag wiederum ist die jeweils gültige Vereinssatzung.

In der Vereinssatzung sind alle wesentlichen Punkte festgelegt. Dazu gehören zum Beispiel Ihre Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied, die Dauer der Mitgliedschaft und die Höhe der Beiträge. Und auch was Ihren Austritt aus dem Verein angeht, sind die Regelungen in der Vereinssatzung maßgeblich.

Die rechtlichen Grundlagen für die Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft

Auch wenn sich so mancher Verein wünscht, dass er keines seiner Mitglieder jemals wieder verliert: In der Satzung müssen Bestimmungen zum Austritt aus dem Verein enthalten sein. Das ist in § 58 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) so festgelegt.

Ein Verein muss seinen Mitgliedern also die Möglichkeit geben, die Mitgliedschaft auch wieder zu beenden. In § 39 Abs. 1 BGB steht sogar ausdrücklich, dass ein Mitglied dazu berechtigt ist, aus dem Verein auszutreten.

Allerdings hält sich der Gesetzgeber zurück, wenn es darum geht, wie ein Verein die Bestimmungen zum Austritt regelt. Er macht keine Vorgaben dazu, wie zum Beispiel die Austrittserklärung erfolgen muss. Deshalb kann der Verein selbst festlegen, welche Kündigungsfristen gelten und in welcher Form Sie die Mitgliedschaft kündigen müssen. Und diese Regelungen stehen dann eben in der Vereinssatzung.

Die Kündigungsfrist bei einem Austritt aus dem Verein

Möchten Sie aus dem Verein austreten, müssen Sie eine bestimmte Kündigungsfrist einhalten. Das ist immer so. Dass Sie heute ein Kündigungsschreiben abgeben und Ihre Mitgliedschaft damit morgen beendet ist, funktioniert in der Praxis nicht.

Die Grundlage für die Bestimmungen zum Austritt ergibt sich aus § 39 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Der Verein kann also entweder festlegen, dass Sie immer nur zum Ende des Geschäftsjahres austreten können. Und weil das Geschäftsjahr meist mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, wäre Ihre Kündigung dann nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich.

Die andere und weit häufigere Möglichkeit ist, dass der Verein eine Kündigungsfrist festlegt. Sie darf maximal zwei Jahre betragen. In der Praxis bewegt sich die Kündigungsfrist aber meist in einem Rahmen zwischen vier Wochen und drei Monaten.

Oft wird die Kündigungsfrist dann noch mit gewissen Stichtagen kombiniert. So können Sie Ihre Mitgliedschaft dann zum Beispiel zum Ende eines Quartals oder zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres beenden.

Die formalen Vorgaben für das Kündigungsschreiben, mit dem Sie die Mitgliedschaft beenden

Für die Form der Austrittserklärung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Deshalb müssten Sie im Prinzip kein klassisches Kündigungsschreiben verfassen und per Post verschicken, sondern könnten die Mitgliedschaft genauso per Fax, E-Mail oder Online-Kontaktformular kündigen. Im Prinzip wäre sogar eine mündliche Kündigung wirksam.

Allerdings gilt das eben nur aus Sicht des Gesetzgebers. Denn gleichzeitig hat der Verein an dieser Stelle freie Hand.

Der Verein entscheidet also selbst darüber, in welcher Form er Kündigungen akzeptiert. Folglich zählt das, was in der Vereinssatzung steht.

Ist in der Satzung zum Beispiel festgelegt, dass Sie eine Kündigung nur mit einem Brief per Einschreiben erklären können, müssen Sie sich daran halten. Denn wenn Sie Ihr Kündigungsschreiben stattdessen per E-Mail oder als Fax an den Verein schicken, muss der Verein Ihre Kündigung nicht akzeptieren.

Findet sich in der Satzung aber eine Klausel, die lautet: „Die Kündigung muss schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) erfolgen.“, müssen Sie zwar ein Kündigungsschreiben aufsetzen. Aber Sie können sich selbst aussuchen, ob Sie das Kündigungsschreiben per Post oder elektronisch an den Verein übermitteln.

Die Inhalte Ihrer Austrittserklärung

Für Ihre Austrittserklärung genügt ein formloser Brief. Verfassen Sie also ein Kündigungsschreiben, in dem Sie erklären, dass Sie Ihre Mitgliedschaft beenden. Ein konkretes Datum für Ihren Austritt müssen Sie nicht angeben. Es reicht, wenn Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.

Wenn Sie klar und unmissverständlich schreiben, dass Sie aus dem Verein austreten, genügt das für eine wirksame Kündigung. Mehr Angaben müssen Sie nicht machen. Sie können zwar begründen, warum Sie die Mitgliedschaft nicht fortsetzen wollen. Notwendig ist das aber nicht.

Haben Sie dem Verein eine Einzugsermächtigung für die Beiträge erteilt, können Sie darauf hinweisen, dass diese Ermächtigung erlischt. Allerdings ist die Ermächtigung so oder so an die Mitgliedschaft geknüpft. Und wenn der Vertrag endet, wird dadurch automatisch auch die Ermächtigung hinfällig, weil die Grundlage nicht mehr da ist. Deshalb ist es nicht notwendig, die erteilte Einzugsermächtigung ausdrücklich zu widerrufen.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie den Verein aber bitten, Ihnen die Kündigung zeitnah zu bestätigen. So können Sie sicher sein, dass Ihr Kündigungsschreiben angekommen ist und Ihre Mitgliedschaft tatsächlich wie gewünscht endet. Sollte die Bestätigung ausbleiben, können Sie nachfragen.

Denn: Ihre Kündigung muss rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist eingegangen sein. Sonst ist Ihr Austritt erst zum darauffolgenden Stichtag möglich, weil sich Ihre Mitgliedschaft automatisch um eine weitere Laufzeit verlängert.

Deshalb raten wir auch dazu, dass Sie eine Versandart mit Beleg wählen. Das kann zum Beispiel ein Fax mit Sendebericht oder ein Brief per Einschreiben sein. Oder Sie geben das Schreiben persönlich ab und lassen sich den Empfang quittieren. So haben Sie im Zweifel einen Nachweis dafür, dass Sie rechtzeitig gekündigt haben.

Und noch etwas

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Kündigung wirksam wird, bleiben Sie ein vollwertiges Mitglied des Vereins. An Ihren Rechten und Pflichten ändert sich also nichts. Eine Klausel in der Satzung, nach der Ihre Rechte im Fall einer Kündigung entfallen, ist nicht zulässig.

Andersherum heißt das für Sie aber auch, dass Sie die Mitgliedsbeiträge weiterhin bezahlen müssen. Und zwar solange, bis die Kündigungsfrist abgelaufen und Ihre Mitgliedschaft beendet ist.

Kündigungsschreiben Mitgliedschaft – ein Musterbrief

Es kann sein, dass es in Ihrem Verein ein eigenes Formular für die Austrittserklärung gibt. Ist das der Fall, nutzen Sie am besten dieses Formular. Ansonsten hilft Ihnen unser Muster dabei, Ihre Kündigung zu formulieren.

Ihr Name
Anschrift

Zuständige Geschäftsstelle des Vereins
Anschrift (wie in der Satzung genannt)

Datum

Austrittserklärung
Mitgliedsnummer____________________

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr …/Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft fristgerecht und trete zum nächstmöglichen Termin aus dem Verein … aus.

(Leider kann ich aus beruflichen/persönlichen Gründen in Zukunft nicht mehr am Vereinsleben teilnehmen.)

Bitte bestätigen Sie mir meine Kündigung in den kommenden Tagen schriftlich. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

3 Mythen zur Kündigung der Mitgliedschaft

Obwohl in Deutschland sehr viele Menschen Mitglied in einem Verein sind, wirft die Kündigung der Mitgliedschaft regelmäßig Fragen auf. Zahlreiche Behauptungen zum Austritt aus dem Verein gehören schlichtweg ins Reich der Märchen und Legenden. Deshalb stellen wir zum Schluss noch drei der häufigsten Mythen richtig.

1. Wenn der Verein die Beiträge erhöht, kann die Mitgliedschaft sofort gekündigt werden.

Eine fristgerechte Kündigung darf der Verein nicht verbieten. Er kann zwar Regeln dazu aufstellen, zu welchem Termin Sie austreten können und welche Frist Sie bei einer Kündigung einhalten müssen. Aber der Verein darf Ihnen einen Austritt nicht verwehren.

Gleiches gilt für eine außerordentliche Kündigung. Auch das Recht, die Mitgliedschaft sofort zu beenden, darf der Verein nicht ausschließen. Allerdings setzt eine außerordentliche Kündigung immer einen wichtigen Grund voraus. Und dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es für Sie unzumutbar wäre, fristgerecht auszutreten.

So ein schwerwiegender Grund ist in der Praxis nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben. Erhöht der Verein die Beiträge, reicht das für eine sofortige Kündigung normalerweise nicht aus. Da müsste der Verein die Beiträge schon sehr massiv anheben, also zum Beispiel mehr als verdoppeln.

Der Mythos, dass eine Erhöhung der Beiträge automatisch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ist somit falsch. Entscheidend ist vielmehr, welche Regelungen hierzu die Satzung vorsieht.

2. Stirbt ein Vereinsmitglied, ist seine Mitgliedschaft automatisch beendet.

Angenommen, Ihr Vater war Mitglied im örtlichen Verein. Nun informieren Sie den Verein über den Todesfall und kündigen die Mitgliedschaft. Der Verein akzeptiert zwar Ihr Kündigungsschreiben, erklärt aber, dass die Mitgliedschaft erst zum Ende der aktuellen Laufzeit endet und Sie bis dahin die Beiträge bezahlen müssen. Ist das rechtens?

Nun, an dieser Stelle greift § 38 BGB. Darin heißt es:

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Vereinsmitgliedschaft ein höchstpersönliches Recht ist. Nur das Mitglied persönlich kann sein Recht also ausüben. Doch wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, geht das nicht mehr.

Dieser Mythos ist also kein Mythos, sondern wahr. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod. Sollte die Satzung andere Regelungen vorsehen, sind sie nicht wirksam.

3. Das Kündigungsschreiben muss immer von Hand unterschrieben sein.

Welche formalen Vorgaben das Kündigungsschreiben erfüllen muss, damit es die Mitgliedschaft wirksam beendet, ist in der Satzung geregelt. Ist dort festgelegt, dass die Erklärung des Austritts schriftlich erfolgen und mit einer handschriftlichen Unterschrift im Original bestätigt werden muss, müssen Sie die Kündigung tatsächlich von Hand unterschreiben.

Verlangt die Satzung aber nur eine Kündigung in Textform oder enthält sie gar keine näheren Angaben zur Form, können Sie kündigen, wie Sie wollen. Ihre Unterschrift ist für die Wirksamkeit der Kündigung dann nicht entscheidend.